Regelungen zur Fremdnutzung des Ewald-Hagedorn- Wanderheims des SGV Balve e.V. und Hüttenordnung

Fremdnutzung des Wanderheims

Das Wanderheim wird für Gruppen anderer SGV-Abteilungen, eingetragene Vereine (e.V.) aus dem Balver Stadtgebiet und öffentliche Veranstaltungen der örtlichen Kirchen zur Verfügung gestellt. Dazu zählen z.B. auch die jeweiligen Kompanien der Schützenbruderschaften, der Angelverein und der Hegering oder kirchennahe Organisationen, wie z.B. die Kolpingsfamilie. Die Nutzung ist möglichst mit einer Wanderung zu verbinden.

Nutzungen von Schulen oder Kindergärten wg „Schulwandertagen“ oder Veranstaltungen als „Waldschule“ werden ggf. im Einzelfall unterstützt, sofern eine dauerhafte Kooperation zur Mitgliedergewinnung damit erreicht werden kann (jeweils Vorstandsbeschluss).

Nutzungen von privaten Personen oder Gruppierungen (z.B. Hofstaat der Schützenbruderschaft, Kirchenchor) werden nicht unterstützt

Termine/Häufigkeit

Die SGV-eigenen Termine zur Nutzung des SGV-Wanderheims haben Vorrang (Nachmittage der Senioren, Stammtische, Veranstaltungen im Rahmen des Wanderplans, Hüttenpflege).

Seitens der Hüttenwarte wird pro Monat ein zusätzlicher Termin für externe Veranstaltungen in Absprache mit dem jeweiligen Nutzer zur Verfügung gestellt. Ist ein solcher Termin bereits vereinbart, ist keine weitere externe Fremdnutzung möglich.

Aufsichtspflicht und Jugendschutz

Das Wanderheim kann nur von einer volljährigen und geschäftsfähigen Person reserviert werden. Es ist sicherzustellen, dass immer eine verantwortliche volljährige Person seitens der Nutzergemeinschaft anwesend ist. Das Jugendschutzgesetz ist zu beachten.

Externe Veranstaltungen finden nur unter Anwesenheit eines Vertreters des SGV Balve (Hüttenwart, Vorstandsmitglied oder SGV- Mitglied mit Kenntnissen zum Wanderheim) statt. Der anwesende SGV- Vertreter hat das Hausrecht und darf Personen bei gegebenem Anlass aus dem Wanderheim verweisen. Ein Personalservice seitens des SGV z.B. am Grill/zur Bewirtung ist damit nicht verbunden

Lärm, Störungen, Parkraum

Lautsprecherboxen und laut spielende Instrumente sind mit Rücksicht auf die Nachbarschaft ab 20 Uhr nur in dem Wanderheim und mit Zimmerlautstärke zu betreiben. Der SGV Balve behält sich vor, Veranstaltungen bei Beschwerden durch die Nachbarschaft oder die Polizei sofort, unter Ausschluss des Rechtsweges und ohne Ersatzansprüche des Nutzers an den Verein abzubrechen. Soweit dadurch dem SGV Balve Kosten entstehen, sind diese vom Nutzer zu tragen.

Grundsätzlich sind die Wegränder vor der Schranke als Parkfläche zu nutzen; die Zufahrt zum Wanderheim ist für Notfälle freizuhalten.

Sauberkeit

Alle Einrichtungen des Wanderheims, die Küche sowie die Außen- anlagen sind schonend und pfleglich zu behandeln, die vorhandenen Müllbehälter sind zu nutzen. Jagdtrophäen bzw. erlegte Tiere bleiben im Außenbereich des Wanderheims. Das „Vorzelt“ des Wanderheims kann nach Absprache zusätzlich genutzt werden, wird aber während der Wintermonate sowie auch witterungsbedingt nicht aufgebaut. Nach Nutzung muss das Wanderheim besenrein übergeben werden, das genutzte Geschirr und Besteck ist zu spülen.
     
Die Feuerstätten sind nach Nutzung und Auskühlung zu säubern. Das evtl. genutzte „Vorzelt“ ist gesäubert und gesichert einzulagern

Getränke

Getränke, die der SGV Balve in dem Wanderheim vorhält und die aus dem Bestand genommen werden, sind nach der gültigen Preisliste zu bezahlen. Soweit ggf. ein Kühlwagen eingesetzt wird, werden dessen in Rechnung gestellte Kosten weitergereicht. Sollte der Wunsch be- stehen, dass der Nutzer des Wanderheims zusätzlich eigene Getränke mitbringt, wird seitens des SGV Balve ein „Korkgeld“ von 50 Euro erhoben. Der SGV finanziert u.a. durch den Getränkeverkauf den Unterhalt des Wanderheims

Rettungsmittel

Im Wanderheim ist im Eingangsbereich ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden. Seine Nutzung ist nur zu entsprechenden Zwecken gestattet. Ein Bestandsverzeichnis der vorhandenen Mittel und ein Leitfaden für Erste Hilfe sind beigelegt, die Nutzung/ein Verbrauch sind zu dokumentieren. Ein Notfallverzeichnis mit Angabe der nächsten Rettungsstellen/Ärzte wird als Information daneben ausgehängt. Ein eigener Telefonanschluss ist in dem Wanderheim nicht vorhanden; es ist auf die privaten Handys zurückzugreifen

Nutzungsgebühr/Aufwandsentschädigung

Die Nutzungsgebühr für das Wanderheim für SGV-Abteilung beträgt 50 Euro, für alle anderen externen Nutzer 70 Euro. Damit werden die Kosten für Pacht, Versicherung, Strom, Heizung/Kamin, Wasser, Abwasser, Handtuch- und Toilettenpapier abgedeckt. Zusätzlich wird für die Endreinigung eine Entschädigung von 30 Euro erhoben, soweit diese nicht in Eigenleistung inkl. der Toilettenanlagen zufrieden- stellend erbracht wird. Eine entsprechende Abnahme des Wander- heims erfolgt anschließend durch die Hüttenwarte.

Die Nutzung des Holzkohle-/Gasgrills und des Vorzeltes ist nach Einweisung vorab zu vereinbaren. Für deren Betrieb und Einsatz wird eine Spende für die Jugendarbeit von jeweils 20 bzw. 50 Euro vereinnahmt. Die Abrechnung erfolgt durch den Hüttenwart und ist an diesen in bar zu entrichten. In Einzelfällen erfolgt die Abrechnung durch Rechnungsstellung über den Kassenwart des SGV Balve.

Haftung

Bei der Übergabe des Wanderheims werden das vollständige Inventar sowie Gläser, Geschirr und dgl. übergeben. Evtl. Beschädigungen an der Hütte, der Einrichtung und dgl. werden dem Nutzer im Rahmen der Abrechnung zzgl. zur Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.

In allen Räumen des Wanderheims gilt generell ein Rauchverbot. Das Abbrennen von ungeschützt aufgestellten Kerzen ist wegen der erhöhten Brandgefahr untersagt. Ein offenes Feuer und dessen entzünden ist nur in den dafür vorgesehenen Feuerstellen erlaubt. Ein Feuer, auch im Außenbereich, darf nicht ohne Aufsicht abgebrannt werden, das Auskühlen von Brandasche ist vor ihrer Entsorgung sicherzustellen. Der Nutzer haftet für ggfls. entstandene Schäden.

Der SGV Balve übernimmt keine Haftung für vom Nutzer oder seinen Gästen mitgebrachte Gegenstände oder Materialien (Musikanlagen, Dekoration usw.). Eine Haftung bei Personen- und Sachschäden durch Unwetter oder Elementarereignisse, z.B. Baumentwurzelung oder Untergang der Hütte durch Brand, ist ausgeschlossen.

Corona- oder ggf. andere Pandemien und Infektionsereignisse

Der Nutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der aktuell im Nutzungszeitraum gültigen Corona- oder Pandemie-Schutz- verordnungen des Landes NRW oder vergleichbarer Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der SGV Balve empfiehlt, für die evtl. Nachverfolgung einer möglichen Infektionskette gleich welcher Art eine Gäste- oder Teilnehmerliste mit Namen und ggf. Kontaktinformationen zu führen.

Im April 2026
Der Vorstand des SGV Abt. Balve e.V.